Rechtsprechung
   SG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - S 20 AY 11/13 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,28046
SG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - S 20 AY 11/13 ER (https://dejure.org/2013,28046)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.09.2013 - S 20 AY 11/13 ER (https://dejure.org/2013,28046)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. September 2013 - S 20 AY 11/13 ER (https://dejure.org/2013,28046)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,28046) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Asylleistungen - Auch bei Fehlverhalten nicht weniger als Hartz IV

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen auch bei Fehlverhalten nicht gekürzt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen auch bei Fehlverhalten nicht gekürzt werden - Vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Mindestbeträge zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums dürften nicht unterschritten werden.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - S 20 AY 11/13
    Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 125, 175 m.w.N.).".

    "a)Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfGE 125, 175 ).

    b) Jenseits dieser Evidenzkontrolle überprüft das Bundesverfassungsgericht, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

    Zudem muss der Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen nachgekommen werden, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs erforderlich geworden ist (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - S 20 AY 11/13
    Der Antragsteller erhob am 07.06.2013 Widerspruch mit dem Ziel der Auszahlung eines weiteren Betrages von 137,- EUR monatlich als Asylbarbetrag unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BverfG - vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10).

    Mit Urteilen vom 18.07.2012 hat das Bundesverfassungsgericht - BverfG - (Az.: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) entschieden, dass die oben genannten und bisher gesetzlich normierten Leistungssätze nach dem AsylbLG unter Beachtung von Art. 1 und 2 Grundgesetz - GG - zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als einheitliches, das physische und soziokulturelle Minimum umfassendes Grundrecht ungenügend sind, den Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet und bis dahin die Berücksichtigung angehobener Leistungen festgelegt.

    45 Ob diese Voraussetzungen - wie die Antragsgegnerin meint - im Falle des Antragstellers jedenfalls seit 01.08.2012 erfüllt sind, kann vorliegend dahinstehen, weil die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG nach den Feststellungen des BVerfG im Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) evident unzureichend sind zur Sicherstellung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums, mithin unter Verletzung der in Art. 1 Grundgesetz - GG - garantierten Menschenwürde verfassungswidrig und nach Rechtsauffassung des Gerichts - jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer durch das BVerfG aufgegebenen gesetzlichen Neuregelung - die durch das BVerfG als minimal existenzsichernd festgelegte Übergangsregelung unter Anwendung des § 8 RBEG in der Weise zu beachten ist, dass die darin ausgewiesenen Beträge nicht unterschritten werden dürfen, unbeachtlich einer hierfür gegebenen Begründung (so im Ergebnis: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2013 - L 3 AY 2/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2013 - L 20 AY 153/12 B ER; a. A. : LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.01.2013 - L 8 AY 1801/12 B; offen: Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.01.2013 - L 8 AY 4/12 B ER - sämtlich verfügbar in juris).

    Das BVerfG führt in seiner Entscheidung vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) unter C I. 1. b) aus:.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - S 20 AY 11/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 12. Mai 2005, AZ: 1 BvR 569/05).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2013 - L 20 AY 153/12

    Unabweisbar gebotene Leistungen, Menschenwürde, menschenwürdiges Existenzminimum,

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - S 20 AY 11/13
    45 Ob diese Voraussetzungen - wie die Antragsgegnerin meint - im Falle des Antragstellers jedenfalls seit 01.08.2012 erfüllt sind, kann vorliegend dahinstehen, weil die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG nach den Feststellungen des BVerfG im Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) evident unzureichend sind zur Sicherstellung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums, mithin unter Verletzung der in Art. 1 Grundgesetz - GG - garantierten Menschenwürde verfassungswidrig und nach Rechtsauffassung des Gerichts - jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer durch das BVerfG aufgegebenen gesetzlichen Neuregelung - die durch das BVerfG als minimal existenzsichernd festgelegte Übergangsregelung unter Anwendung des § 8 RBEG in der Weise zu beachten ist, dass die darin ausgewiesenen Beträge nicht unterschritten werden dürfen, unbeachtlich einer hierfür gegebenen Begründung (so im Ergebnis: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2013 - L 3 AY 2/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2013 - L 20 AY 153/12 B ER; a. A. : LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.01.2013 - L 8 AY 1801/12 B; offen: Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.01.2013 - L 8 AY 4/12 B ER - sämtlich verfügbar in juris).
  • LSG Bayern, 24.01.2013 - L 8 AY 4/12

    Gewährung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums an

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - S 20 AY 11/13
    45 Ob diese Voraussetzungen - wie die Antragsgegnerin meint - im Falle des Antragstellers jedenfalls seit 01.08.2012 erfüllt sind, kann vorliegend dahinstehen, weil die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG nach den Feststellungen des BVerfG im Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) evident unzureichend sind zur Sicherstellung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums, mithin unter Verletzung der in Art. 1 Grundgesetz - GG - garantierten Menschenwürde verfassungswidrig und nach Rechtsauffassung des Gerichts - jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer durch das BVerfG aufgegebenen gesetzlichen Neuregelung - die durch das BVerfG als minimal existenzsichernd festgelegte Übergangsregelung unter Anwendung des § 8 RBEG in der Weise zu beachten ist, dass die darin ausgewiesenen Beträge nicht unterschritten werden dürfen, unbeachtlich einer hierfür gegebenen Begründung (so im Ergebnis: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2013 - L 3 AY 2/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2013 - L 20 AY 153/12 B ER; a. A. : LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.01.2013 - L 8 AY 1801/12 B; offen: Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.01.2013 - L 8 AY 4/12 B ER - sämtlich verfügbar in juris).
  • LSG Thüringen, 17.01.2013 - L 8 AY 1801/12

    Asylbewerberleistung - Grundleistung - Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - S 20 AY 11/13
    45 Ob diese Voraussetzungen - wie die Antragsgegnerin meint - im Falle des Antragstellers jedenfalls seit 01.08.2012 erfüllt sind, kann vorliegend dahinstehen, weil die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG nach den Feststellungen des BVerfG im Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) evident unzureichend sind zur Sicherstellung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums, mithin unter Verletzung der in Art. 1 Grundgesetz - GG - garantierten Menschenwürde verfassungswidrig und nach Rechtsauffassung des Gerichts - jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer durch das BVerfG aufgegebenen gesetzlichen Neuregelung - die durch das BVerfG als minimal existenzsichernd festgelegte Übergangsregelung unter Anwendung des § 8 RBEG in der Weise zu beachten ist, dass die darin ausgewiesenen Beträge nicht unterschritten werden dürfen, unbeachtlich einer hierfür gegebenen Begründung (so im Ergebnis: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2013 - L 3 AY 2/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2013 - L 20 AY 153/12 B ER; a. A. : LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.01.2013 - L 8 AY 1801/12 B; offen: Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.01.2013 - L 8 AY 4/12 B ER - sämtlich verfügbar in juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2013 - L 8 AY 59/12

    Asylbewerberleistung - Grundleistung - Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - S 20 AY 11/13
    45 Ob diese Voraussetzungen - wie die Antragsgegnerin meint - im Falle des Antragstellers jedenfalls seit 01.08.2012 erfüllt sind, kann vorliegend dahinstehen, weil die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG nach den Feststellungen des BVerfG im Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) evident unzureichend sind zur Sicherstellung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums, mithin unter Verletzung der in Art. 1 Grundgesetz - GG - garantierten Menschenwürde verfassungswidrig und nach Rechtsauffassung des Gerichts - jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer durch das BVerfG aufgegebenen gesetzlichen Neuregelung - die durch das BVerfG als minimal existenzsichernd festgelegte Übergangsregelung unter Anwendung des § 8 RBEG in der Weise zu beachten ist, dass die darin ausgewiesenen Beträge nicht unterschritten werden dürfen, unbeachtlich einer hierfür gegebenen Begründung (so im Ergebnis: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2013 - L 3 AY 2/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2013 - L 20 AY 153/12 B ER; a. A. : LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.01.2013 - L 8 AY 1801/12 B; offen: Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.01.2013 - L 8 AY 4/12 B ER - sämtlich verfügbar in juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2013 - L 15 AY 2/13

    Asylbewerberleistungsgesetz - Anspruchseinschränkung - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - S 20 AY 11/13
    45 Ob diese Voraussetzungen - wie die Antragsgegnerin meint - im Falle des Antragstellers jedenfalls seit 01.08.2012 erfüllt sind, kann vorliegend dahinstehen, weil die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG nach den Feststellungen des BVerfG im Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) evident unzureichend sind zur Sicherstellung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums, mithin unter Verletzung der in Art. 1 Grundgesetz - GG - garantierten Menschenwürde verfassungswidrig und nach Rechtsauffassung des Gerichts - jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer durch das BVerfG aufgegebenen gesetzlichen Neuregelung - die durch das BVerfG als minimal existenzsichernd festgelegte Übergangsregelung unter Anwendung des § 8 RBEG in der Weise zu beachten ist, dass die darin ausgewiesenen Beträge nicht unterschritten werden dürfen, unbeachtlich einer hierfür gegebenen Begründung (so im Ergebnis: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2013 - L 3 AY 2/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2013 - L 20 AY 153/12 B ER; a. A. : LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.01.2013 - L 8 AY 1801/12 B; offen: Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.01.2013 - L 8 AY 4/12 B ER - sämtlich verfügbar in juris).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.03.2013 - L 3 AY 2/13

    Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - S 20 AY 11/13
    45 Ob diese Voraussetzungen - wie die Antragsgegnerin meint - im Falle des Antragstellers jedenfalls seit 01.08.2012 erfüllt sind, kann vorliegend dahinstehen, weil die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG nach den Feststellungen des BVerfG im Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) evident unzureichend sind zur Sicherstellung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums, mithin unter Verletzung der in Art. 1 Grundgesetz - GG - garantierten Menschenwürde verfassungswidrig und nach Rechtsauffassung des Gerichts - jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer durch das BVerfG aufgegebenen gesetzlichen Neuregelung - die durch das BVerfG als minimal existenzsichernd festgelegte Übergangsregelung unter Anwendung des § 8 RBEG in der Weise zu beachten ist, dass die darin ausgewiesenen Beträge nicht unterschritten werden dürfen, unbeachtlich einer hierfür gegebenen Begründung (so im Ergebnis: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2013 - L 3 AY 2/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2013 - L 20 AY 153/12 B ER; a. A. : LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.01.2013 - L 8 AY 1801/12 B; offen: Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.01.2013 - L 8 AY 4/12 B ER - sämtlich verfügbar in juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht